Siegfried Dathe, Steuerberater Siegfried Dathe, Steuerberater Siegfried Dathe, Steuerberater

Informationsbrief Steuern und Recht

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August 2024
Für Unternehmer
Durch das Wachstumschancengesetz werden, ab Besteuerungszeitraum 2024, alle Kleinunternehmer von der Abgabe von jährlichen Umsatzsteuererklärungen befreit.
Kleinunternehmer ist, wer die Umsatzgrenze von 22.000 EUR im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 EUR nicht überschreiten wird.

Das folgende Beispiel verdeutlicht das Vorliegen einer Kleinunternehmerschaft:

Max Mustermann ist Unternehmer mit Sitz in Köln. Er erzielt 2023 einen Umsatz in Höhe von 20.000 EUR. Für 2024 rechnet er mit einem Umsatz in Höhe von 40.000 EUR. Die Voraussetzungen der Kleinunternehmerschaft sind im gesamten Jahr 2024 erfüllt!

Die folgenden Ausnahmen sind jedoch zu beachten:

Werden ausschließlich innergemeinschaftliche Erwerbe getätigt, besteht für Kleinunternehmer weiterhin eine Abgabepflicht. Auch muss jeder Unternehmer, der vom Finanzamt zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung aufgefordert wird, dieser Aufforderung nachkommen.
Mit dem Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 hat der Steuergesetzgeber die für die Buchführungspflicht maßgebliche Umsatzgrenze ab dem 31. Dezember 2023 von 600.000 EUR auf 800.000 EUR und die Gewinngrenze von 60.000 EUR auf 80.000 EUR erhöht.
Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte, die künftig einen Umsatz von mehr als 800.000 EUR im Kalenderjahr oder einen Gewinn von mehr als 80.000 EUR im Jahr erzielen, sind verpflichtet, Bücher zu führen. Doch auf welche Kalenderjahre kommt es für die Überschreitung der neuen Grenzen genau an?
Übersteigen im Kalenderjahr 2023 die Umsätze nicht die Grenze von 800.000 EUR, kommt eine Verpflichtung zur Bilanzierung nicht in Betracht, auch wenn in 2023 oder einem der Vorjahre die maßgeblichen Jahresumsätze mehr als 600.000 EUR betragen haben.
Der Bundesfinanzhof (BFH) stellte mit Urteil vom 28. Februar 2024 (II R 27/21) klar, dass ein Parkhaus in der Erbschaftsteuer nicht begünstigt ist.
Der Erblasser hatte das Parkhaus als Einzelunternehmen ursprünglich selbst betrieben und ab dem Jahr 2000 an seinen Sohn unbefristet verpachtet. Das Finanzamt stellte den Wert des Betriebsvermögens fest und behandelte das Parkhaus als sogenanntes Verwaltungsvermögen, das bei der Erbschaftsteuer nicht begünstigt ist.
Zwar wird Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer grundsätzlich privilegiert. Das gilt allerdings nicht für bestimmte Gegenstände des gesetzlich so bezeichneten Verwaltungsvermögens. Darunter fallen auch "Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke".
Diese können im Rahmen der Erbschaftsteuer zwar auch begünstigt sein, etwa wenn – wie im Streitfall – der Erblasser seinen ursprünglich selbst betriebenen Gewerbebetrieb unbefristet verpachtet und den Pächter testamentarisch als Erben einsetzt. Der vom Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls an den Kläger als Erben verpachtete Betrieb war aber bereits vor seiner Verpachtung Verwaltungsvermögen und damit nicht begünstigtes Betriebsvermögen. Denn die dort verfügbaren Parkplätze als Teile des Parkhausgrundstücks würden schon durch den Erblasser als damaligen Betreiber an die Autofahrer – und somit an Dritte – zur Nutzung überlassen.
Anders verhält es sich bei der Überlassung von Wohnungen, die der Gesetzgeber wiederum aus Gründen des Gemeinwohls für die Erbschaftsteuer privilegiert hat.
Keine Rolle spielt auch, ob zu der Überlassung der Parkplätze weitere gewerbliche Leistungen wie beispielsweise eine Ein- und Ausfahrtkontrolle und eine Entgeltzahlungsdienstleistung hinzukommen. Darauf stellt das Erbschaftsteuergesetz nicht ab.
Der BFH sah darin auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Grundstücksüberlassungen, wie z. B. im Rahmen des Absatzes eigener Erzeugnisse durch einen Brauereibetrieb oder im Zusammenhang mit einer land- und forstwirtschaftlicher Betriebstätigkeit. Denn dass der Gesetzgeber solche Betriebe – wie auch die erwähnten Wohnungsunternehmen – als förderungswürdig ansah, ist von seinem weiten Entscheidungsspielraum gedeckt.
Quelle: PM BFH
Das Bundesfinanzministerium hat am 10. Juli 2024 den Referentenentwurf des zweiten Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024 II) veröffentlicht. Er ergänzt den Entwurf des ersten Jahressteuergesetzes 2024. Nach Ansicht der Bundesregierung können mit den im ersten Entwurf enthaltenen Maßnahmen "die vielfältigen Herausforderungen" noch nicht bewältigt werden.

Der Referentenentwurf enthält unter anderem folgende Änderungen:

- Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen (§§ 138 l, m und n AO-E), der erstmalige Anwendungszeitpunkt der Anzeigepflicht soll durch BMF-Schreiben mindestens ein Jahr zuvor bekannt gemacht werden, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Kalenderjahren nach Inkrafttreten (voraussichtlich 31. Dezember 2028)
- Überführung der Steuerklassen 3 und 5 in das Faktorverfahren zum 1. Januar 2030
- Anhebung des in den Einkommensteuertarifen integrierten Grundfreibetrags um 300 EUR auf 12.084 EUR im Jahr 2025 und ab 2026 Anhebung um 252 EUR auf 12.336 EUR
- Anhebung Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag ab Veranlagungsjahr 2025
- Erhöhung des Kindergelds zum 1. Januar 2025 um 5 EUR auf 255 EUR pro Kind im Monat

Hier der Entwurf des BMF: https://www.tinyurl.com/39upmmn7
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Wurde die Energiepreispauschale im Jahr 2022 nicht durch den Arbeitgeber ausgezahlt, so kann sich der Arbeitnehmer die Energiepreispauschale nur durch die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2022 vom Finanzamt erstatten lassen. Eine nachträgliche Auszahlung durch den Arbeitgeber ist nicht mehr möglich.
Kommt das Finanzamt der Festsetzung der Energiepreispauschale nicht nach, kann diese nach Durchführung eines außergerichtlichen Vorverfahrens vor dem Finanzgericht erstritten werden. Das hat der BFH mit Beschluss vom 29. Februar 2024 entschieden (VI S 24/23).
Ein zivilrechtlich unwirksames Testament kann unter bestimmten Voraussetzungen erbschaftsteuerlich anerkannt werden. Liegen diese Voraussetzungen eindeutig vor, ist die Finanzverwaltung in der Regel bereit, den Erwerb nach wirtschaftlichen Kriterien und nicht zivilrechtlich zuzurechnen. Dies kann deutliche finanzielle Auswirkungen (insbesondere auf die Anwendung der persönlichen Freibeträge und die Frage nach Schuldnerschaft der Erbschaftsteuer) haben. In der Praxis sind solche Fälle gar nicht so selten.
Testamente müssen entweder handschriftlich verfasst oder notariell beurkundet werden, um wirksam zu sein. Aber es gibt auch noch andere Gründe, weshalb letztwillige Verfügungen von Todes wegen unwirksam sind, etwa, wenn die Erblasserin oder der Erblasser beim Verfassen des Testaments nicht mehr testierfähig war. In der Praxis gibt es allerdings immer wieder Fälle, in denen die Beteiligten die angeordneten Verfügungen trotz Unwirksamkeit erfüllen wollen.

Unter den folgenden zwei Voraussetzungen ist eine unwirksame Verfügung von Todes wegen erbschaftsteuerlich anzuerkennen:

• die unwirksame Regelung entspricht dem Willen der verstorbenen Person und
• die unwirksame Regelung wird entsprechend dem Willen der verstorbenen Person ausgeführt.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr 2024 beträgt 4.260 EUR für das erste Kind. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um 240 EUR.

Das bedeutet:
• Alleinerziehende mit einem Kind: 4.260 EUR Entlastungsbetrag
• Alleinerziehende mit zwei Kindern: 4.260 EUR + 240 EUR = 4.500 EUR Entlastungsbetrag
• Alleinerziehende mit drei Kindern: 4.260 EUR + (2 x 240 EUR) = 5.040 EUR Entlastungsbetrag

Voraussetzung für die Gewährung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende ist, dass der Arbeitnehmer alleinstehend ist und zu seinem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das er Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhält. Ferner muss das Kind bei ihm mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet sein.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann nicht zwischen beiden Elternteilen aufgeteilt werden. Haben die Eltern keine Bestimmung getroffen, wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende grundsätzlich dem Elternteil gewährt, an den das Kindergeld ausgezahlt wird.
Für Bauherren und Vermieter
Der Kläger erwarb im Jahr 2012 ein Grundstück, das mit einem barocken Fachwerkhaus aus dem 18. Jahrhundert bebaut ist. Für dieses zog ihn die beklagte Ortsgemeinde für das Kalenderjahr 2022 zur Zahlung von Grundsteuer B in Höhe von 110,60 EUR heran. Der Kläger beantragte daraufhin den Erlass der Grundsteuer, weil die Erhaltung des Gebäudes wegen seiner Denkmaleigenschaft im öffentlichen Interesse liege und für ihn unrentabel sei.
Den Antrag des Klägers auf Erlass der Grundsteuer lehnte die Beklagte ab. Insbesondere habe der Kläger die Unrentabilität des Gebäudes nicht hinreichend belegt.
Hiergegen wandte sich der Kläger zunächst erfolglos mittels Widerspruchs und sodann mit seiner Klage. Er habe denkmalschutzbedingte Sanierungsmaßnahmen vorgenommen, unter anderem das Fachwerk freigelegt. Ohne die Denkmaleigenschaft hätte er das Gebäude abgerissen und das Grundstück anderweitig verwertet. Es seien zudem Rückstellungen für weitere Sanierungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Aus Rentabilitätsgründen habe er überwiegend Eigenleistungen erbracht. Er erziele inzwischen Mieteinnahmen in angemessener Höhe, dennoch sei ihm ein Verlust entstanden.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Grundsteuererlass für das Jahr 2022, so die Koblenzer Richter. § 32 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Grundsteuergesetz sehe dies nur für Grundbesitz vor, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liege, wenn die erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile (Rohertrag) in der Regel unter den jährlichen Kosten lägen. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor.
Zwar bestehe ein öffentliches Interesse am Erhalt des Fachwerkhauses des Klägers. Der Grundbesitz sei jedoch nicht unrentabel. Der Kläger habe in erster Linie im weitaus überwiegenden Umfang Kosten aufgewendet, um das Gebäude im Sinne seiner eigentlichen Bestimmung – zu Wohnzwecken – zu ertüchtigen. Es sei deshalb prognostisch nicht davon auszugehen, dass der Grundbesitz – was für einen Grundsteuererlass vorausgesetzt wird – dauerhaft unrentabel sei. Eine valide Bewertung der Unrentabilität sei zudem nicht möglich, weil der Kläger nicht alle dazu benötigten Unterlagen vorgelegt habe. Schließlich fehle es jedenfalls an der erforderlichen Kausalität zwischen (unterstellter) Unrentabilität und öffentlichem Erhaltungsinteresse. Denn der Kläger habe das Gebäude in Kenntnis des Sanierungsbedarfs zum Marktwert erworben. Das Gebäude sei wegen seines mehr oder weniger veralteten und teilweise maroden Zustandes sanierungsbedürftig gewesen, nicht aufgrund der Denkmaleigenschaft.
Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Quelle: VG Koblenz, Urteil vom 25. Juni 2024, 5 K 172/24.KO)
Für Heilberufe
Bereitschaftsdienste bei Ärzten, Krankenschwestern, Feuerwehrleuten oder auch der Polizei sind keine Seltenheit. Oft werden bei dem betroffenen Personenkreis außerhalb der regulären Arbeitszeit zusätzlich Bereitschaftsdienste geleistet, welche gesondert vergütet werden.
Besonders die Steuerfreiheit der ausgezahlten Zuschläge, steigert die Attraktivität dieses Arbeitsmodells. Die Steuerfreiheit der ausgezahlten Zuschläge bemisst sich nach dem Lohn, der für die reguläre Dienstzeit gezahlt wird. Nicht maßgeblich für die Beurteilung der Steuerfreiheit ist damit die tatsächliche Höhe des gezahlten Bereitschaftsdienstentgeltes.
Das hat der Bundesfinanzhof (BFH), entgegen einer vorherigen Senatsentscheidung aus dem Jahr 2002, mit Urteil vom 11. April 2024 entschieden.
Für Sparer und Kapitalanleger
An der Besteuerung an sich ändert sich praktisch nichts, denn auch jetzt schon mussten Gewinne aus Fremdwährungsgeschäften dem Finanzamt gemeldet und versteuert werden. Bisher waren Steuerzahlerinnen und Steuerzahler aber selbst dafür verantwortlich, das im Rahmen ihrer Steuererklärung zu tun. Spätestens ab 2025 sind die Banken in der Pflicht, Fremdwährungsgewinne zu melden und die fällige Steuer automatisch abzuführen.
Für manche Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, die dem Fiskus gegenüber in der Vergangenheit nicht ganz ehrlich waren, kann das zum Problem werden. Denn erklärt die Bank für das Jahr 2024 Fremdwährungsgewinne, liegt die Vermutung nahe, dass es ähnliche Geschäfte bereits in den Vorjahren gab und das Finanzamt kann für die vergangenen zehn Jahre eine Überprüfung anordnen.
Lesezeichen
Anhebung der Freigrenze für Geschenke von 35 EUR auf 50 EUR zum 1. Januar 2024: https://www.tinyurl.com/4hts77te
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 29. Februar 2024 – VI R 21/21 für das Streitjahr 2019 entschieden, dass Unterhaltsleistungen nur dann als außergewöhnliche Belastungen von der Einkommensteuer abgezogen werden können, wenn das Vermögen des Unterhaltsempfängers 15.500 EUR (sogenanntes Schonvermögen) nicht übersteigt. Zudem hat er klargestellt, dass die monatlichen Unterhaltsleistungen nicht in die Vermögensberechnung einzubeziehen sind.
Das Urteil finden Sie hier: https://www.tinyurl.com/3bbmetbx
Aktuelle Steuertermine
Lohnsteuer, Umsatzsteuer
12.08.2024 (15.08.2024*)
Gewerbesteuer, Grundsteuer
15.08.2024 (19.08.2024*)

Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
26.08.2024 (Beitragsnachweis)
28.08.2024 (Beitragszahlung)*

Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.
*Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.